Leistungen
- Beratung
- wirtschaftliche und gestalterische Beratung aus unserer Produktpalette
- Kostenerstellung
- Planung
- Ausrichten
- Statik
- Detailplanung
- Montageabläufe
- Lieferung
- Montage
Unseren Tätigkeitsschwerpunkt setzen wir auf vorgehängte, hinterlüftete Fassaden, welche sich durch zeitlose Ästethik und durchdachte Funktionen i.B.a. Wärme- und Witterungsschutz auszeichnen. Diese Fassaden gehören heute zu den erfolgreichsten Fassadensystemen.
Neben der funktionalen Sicherheit, sie sind langlebig, leistungsfähig und extrem wandelbar, schätzen Architekten, Unternehmen und Investoren vor allem die gestalterischen Möglichkeiten einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade.
Das System erlaubt die Wahl unterschiedlichster Fassadenbekleidungen. Die Gestaltung der Fassade lässt sich so individuell auf die Charakteristik eines Gebäudes abstimmen. Egal ob Faserzementplatten, Harzkompositplatten, Keramik, Glas / Mosaik, Aluminiumverbundplatten, Aluminium, Kupfer, Stahl oder Edelstahl – mit einer VHF ist praktisch jede Art von Außenbekleidung realisierbar.
Als eines der wenigen spezialisierten Unternehmen für die gesamte Außenhülle eines Gebäudes beraten wir Unternehmen, Architekten und Investoren durch unseren umfassenden Service, eine fachkundige Beratung sowie aktive Unterstützung während der gesamten Bauphase.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH
Anschrift: Bärwinkelstraße 1, 04860 Torgau
Geschäftsführer: Ronny Schierz
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Für Leistungen und Angebote gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Sie
gelten zudem für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart
werden.
1.2 Abweichungen von den Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden, die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.4 Kunden sind im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer. Verbraucher sind im Sinne der Geschäftsbedingungen natürliche oder
juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne das diesen
eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
1.5 Für alle an die Firma RS Metall- und Fassadentechnik GmbH erteilten Aufträge ist allein
die von der Firma RS Metall- und Fassadentechnik GmbH schriftlich erteilte
Auftragsbestätigung in Verbindung mit den allgemeinen Vertrags- und Zahlungs-
bedingungen maßgeblich.
1.6 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen
werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Entgegennahme von Zahlungen oder die
Ausführung des Auftrages sind einer Zustimmung nicht gleichzusetzen.
1.7 Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote der Firma RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen unserer
Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH.
1.8 Sämtliche zwischen der Firma RS Metall- und Fassaden GmbH und dem Kunden
getroffene Vereinbarungen, z.B. auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche
Vertragsveränderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Weitere als
die zwischen der Firma RS Metall- und Fassadentechnik GmbH und dem Kunden
schriftlich getroffene Vereinbarungen sind nicht erfolgt, mündliche Zusagen nicht
abgegeben.
2. Lieferfristen
2.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn diese von der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde erforderliche
Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und technische Details usw. geklärt sind.
Soweit der Kunde dies nicht einhält, muss eine neue Lieferfrist vereinbart werden.
2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt
oder die Versandbereitschaft dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt wurde.
2.4 Hält die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein,
so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
2.5 Ist die Lieferfrist aus nicht zu vertretenden Gründen der RS Metall- und Fassaden-
technik GmbH einzuhalten, ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH berechtigt,
sich vom Vertrag zu lösen. Nicht zu vertretende Gründe sind Fälle von höherer Gewalt,
Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen usw.. Der
Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine
eventuelle Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Verzögert sich der Versand der vom Käufer bestellten Ware auf dessen Wunsch um
mehr als 2 Wochen, so ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH berechtigt, die
durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungsbetrages
pro Monat in Rechnung zu stellen.
3. Gefahrenübergang, Teillieferung
3.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, auch bei Verladen auf die eigenen
Transportfahrzeuge, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über.
3.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit
der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
3.3 Die vorgenannten Gefahrenübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier
Versendung ein.
3.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.5 Eine Versicherung auf Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches
Verlangen und auf Kosten des Kunden.
3.6 Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist berechtigt aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
3.7 Mit der unbeanstandeten quittierten Übernahme der Ware durch den Käufer, Empfäng-
er, den Spediteur oder den Frachtführer gilt sie als mangelfrei und genehmigt.
3.8 Verpackungsgestelle werden gesondert neben den Angebotspreisen in Rechnung ge-
stellt und bei Rückgabe vergütet.
3.9 Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teil-
leistungen berechtigt und kann diese bei Auslieferung in Rechnung stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern behält sich die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
das Eigentum an der Ware, bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt der RS Metall- und Fassadentechnik GmbH bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Abnehmer zustehen. So ist der Unternehmer unter Anerkennung der
Abtretung der Forderung an die RS Metall- und Fassaden GmbH zur Einziehung der
Forderung ermächtigt.
4.3 Beschichtet die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH Materialien in Hause, erwirbt
sie durch die Beschichtung der gelieferten Materialien an dessen Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der RS Metall- und Fassadentechnik GmbH aus der
laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt das
vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der RS Metall-
und Fassadentechnik GmbH. Übersteigt der Wert der für die RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr
als 20 %, so ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH auf Verlangen des
Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der RS Metall- und Fassadentechnik
GmbH beeinträchtigten Dritten, nach eigener Wahl zur Freigabe von Sicherungen
verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert
(Sicherungswert) maßgebend.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der RS Metall- und Fassadentechnik GmbH einen Zugriff
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder
die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. den Wechsel des Geschäftssitzes hat der
Kunde der RS Metall- und Fassadentechnik GmbH auch unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Ver-
halten des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der
Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegenüber dem Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Auch wenn nach-
träglich Teilzahlungen gestattet wurden und kein Rücktritt vom Vertrag vorliegt.
5. Gewährleistung
5.1 Ist der Käufer Unternehmer, so haftet die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH für
Mängel der Ware im Sinne des § 434 BGB. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgt zunächst nach eigener Wahl der RS Metall- und Fassadentechnik GmbH.
5.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und wenn die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.3 Schlägt die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung fehl bzw. wird weder der
Mangel beseitigt, noch eine mangelfreie Sache geliefert, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
5.4 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, bei denen die Art der von dem Kunden gewählten Nacherfüllung nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.
5.5 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7
Tagen ab Empfang der Ware (auch Entgegennahme durch Dritte auf Weisung des
Kunden) schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleist-
ungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche An-
spruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.6 Verbraucher müssen die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH innerhalb einer Frist
von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für
die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die
Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nach-
erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
5.8 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware
beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf
Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn
die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH die Vertragsverletzung arglistig verursacht
hat.
5.9 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, ab Ablieferung oder Über-
gabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, ab Ablieferung
oder Übergabe. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, ab Ab-
lieferung der Ware.
5.10 Soweit Leistungen oder Teilleistungen von Drittunternehmern für die RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH erbracht wurden und soweit diese Leistungen vom Kunden als
mangelhaft gerügt werden, genügt die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ihrer
Gewährleistung durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Drittunter-
nehmer an den Kunden. Ist die gerichtliche Inanspruchnahme des Drittunternehmers
durch den Kunden aus berechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolglos, so kann der
Kunde im Rahmen der durch diese Bedingungen vereinbarten Gewährleistung, An-
sprüche gegen die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH geltend machen. Die
Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht berührt.
6. Beschichtung durch die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
Die Beschichtung der gelieferten Materialien erfolgt nach dem Verarbeitungs- und
Prüflinien der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauelementen. Ist die
Beschichtung mangelhaft und ist der Käufer Unternehmer oder treten innerhalb der
Gewährleistungsfrist Mängel auf, so hat die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
nach eigener Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist oder die Bedeutung des Mangels geringfügig ist. Zum Beispiel, wenn lediglich
Farbabweichungen innerhalb der Toleranzen gegeben sind. Soweit ein Mangel seine
Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, entfällt jegliche Gewährleistung.
Beruht ein Mangel der Beschichtung darauf, dass der Kunde oder sein Abnehmer der
unter der nachfolgenden Ziffer 7 bestimmten Reinigungspflicht des beschichteten
Materials nicht nachweisbar nachgekommen ist, so entfällt die Gewährleistung für
diesen Mangel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, ab Entgegennahme der
beschichteten Materialien durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen
Dritten.
7. Reinigungspflicht
7.1 Der Kunde muss das beschichtete Material, entsprechend den Richtlinien
(Gütesicherung RAL-GZ 632, Stand 10.2021) der Gütegemeinschaft für die Reinigung
von Metallfassaden e.V. in Nürnberg, pflegen und reinigen. Soweit der Kunde das
beschichtete Material weiterveräußert, ist er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
dieser ebenfalls dieser Reinigungsverpflichtung nachkommt.
7.2 Um den Schutz und das dekorative Aussehen zu bewahren, müssen die Bauteile in
regelmäßigen Abständen von den Einwirkungen durch Umwelteinflüsse oder anderen
Verschmutzungen befreit werden. Das Reinigungsintervall ist in Abhängigkeit vom
Standort zu wählen. So kann in einer stark belasteten Umgebung ein halbjährliches oder
jährliches Intervall notwendig sein. Aber auch in einer sehr sauberen Umgebung, sollte
ein zwei-jähriges Intervall nicht überschritten werden. Eloxierte oder pulverbeschichtete
Oberflächen sind empfindlich gegen Säuren und Basen. Die Reinigung sollte daher nur
mit Wasser und einem neutralen Netzmittel unter Verwendung von Schwämmen oder
Lappen erfolgen. Ein reichliches Nachspülen mit Wasser ist zu empfehlen.
Vorzugsweise sollte die Reinigung durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Die
Mitglieder der Gütegemeinschaft Reinigung von Fassaden e. V., bieten eine gütege-
sicherte Reinigung an.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der RS Metall-
und Fassadentechnik GmbH auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-
typischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, den leitenden Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet die RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags-
pflichten nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden
aus der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurech-
enbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels, verjähren nach einem Jahr
ab der Ablieferung oder Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH eine Arglist vorwerfbar ist oder im Falle von zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Preise, Zahlungen, Verpackungskosten
9.1 Die Angebots- und Vertragspreise verstehen sich ab Werk und sind bindend. Im
Bruttokaufpreis ist die jeweilige geltende Umsatzsteuer enthalten, soweit im Rahmen
des Umsatzsteuergesetzes der jeweiligen Region die Umsatzsteuer berechnet werden
muss. Liefer- und Versandkosten sind im Kaufpreis nicht enthalten. Pro Lieferung oder
Versand erhebt die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH eine Versandkosten-
pauschale.
9.2 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Lohn- und / oder Material-
kosten ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum, die Zahlung in voller Höhe zu leisten. Maßgeblich für den
Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung in Zahlungsverzug, die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
kann in diesem Fall, alle offene Rechnungen fällig stellen. Bei Teilzahlungsgeschäften
begründet der Verzug mit einer Rate die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
9.4 Der Verbraucher (Kunde) hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat, sofern nicht aufgrund
vertraglicher Vereinbarung ein höherer Zinssatz vereinbart ist, während des Verzugs die
Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und
die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. Dies gilt auch bei einem Vermögensausfall des
Verkäufers.
9.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Vertreter und Reisende der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH keine Inkassovollmacht besitzen.
9.7 Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsordnung nimmt die RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH zurück, vorausgesetzt der Kunde liefert die Verpackungen
sortiert nach Materialart und auf seine Kosten an die RS Metall- und Fassadentechnik
GmbH zurück. Die Verpackung kann nicht dem Transporteur der RS Metall- und
Fassaden GmbH mitgegeben werden.
9.8 Durch eine Beteiligung an den Kosten für eingesetzte Werkzeuge bei
Sonderanfertigungen erwirbt der Käufer keinerlei Rechte an diesen Werkzeugen. Nach
zwei Jahren seit der letzten Lieferung ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH
berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
9.9 Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung etwaige Kostenerhöhungen
eintreten, die die Gestehungskosten um 3 % erhöhen, so ist die RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH berechtigt, einen entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
9.10 Die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH ist berechtig, ihre Forderungen gegen den
Kunden an Dritte abzutreten.
10. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung / Unsicherheitseinrede
10.1 Für den Fall, dass der Kunde eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt, insbesondere
unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den
Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist die
RS Metall- und Fassadentechnik GmbH berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen
Schadens zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die RS Metall-
und Fassadentechnik GmbH ist berechtigt, in diesen Fällen als pauschalisierten
Schadensersatz 25 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Unbeschadet ihrer
Berechtigung einen höheren Schaden nachzuweisen und zu fordern sowie unbeschadet
des Rechtes des Kunden nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
10.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird, ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH berechtigt, die von ihr
zu erbringende Leistung zu verweigern, bis der Kunde Zahlung leistet oder
entsprechend Sicherheit geleistet hat. Leistet der Kunde nach Wahl der RS Metall- und
Fassadentechnik GmbH nach angemessener schriftlicher Fristsetzung weder Zahlung
noch die geforderte Sicherheit, ist die RS Metall- und Fassadentechnik GmbH für den
Fall ihrer Vorleistungspflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben,
speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des
Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung,
Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Torgau.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Leipzig.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag wahlweise oder der Sitz des Käufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regel ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
12.2 Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Die
Regelungen der UN_Konventionen zur Abtretung von Forderungen im internationalen
Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren
Inkrafttretens als vereinbart.