Leistungen
Seit mehreren Jahren überzeugen wir unsere Geschäftspartner und Kunden mit Dienstleistungen im Bereich
Kanttechnik (Aluminium, Stahl, Edelstahl, Kupfer usw.)
Unsere Produktion umfasst Schnitt- und Kantleistungen bis 4m des jeweiligen Materials. Weiterhin gehören eine Vielzahl anderer Maschinen zu unserer Ausstattung wie z.B. Klinkeinheiten, Locheinheiten, Stanzmaschinen, Schweißtechnik und andere. Wir haben so die Möglichkeit möglichst alle Kundenanfragen gemäß Kundenvorgaben zu bearbeiten.
Produktübersicht
- Glattbleche
- Winkel-Profile
- Z-Profile
- Hut-Profile
- C-Profile
- F-Profile
- U-Profile
- Außenecken
- Innenecken
- Liesenen
- Fensterzargen
- Fensterbänke
- Leibungen
- Stürze
- + Zubehör
- Kassetten
- Paneele
- Attika
- Konstruktionen
Auf Ihre speziellen Anforderungen ausgerichtet, unterbereiten wir Ihnen gerne ein Angebot. Hierzu und zur Erörterung all Ihrer Fragen stehen wir Ihnen unter
Tel.: 03421 / 7035915
Fax: 03421 / 7035917
E-Mail: info@sp-profiltechnik.de
oder in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Wir würden uns freuen auch Sie bald zu unseeren zufriedenen Kunden zählen zu können und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ronny Schierz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SP Fassaden- & Kanttechnik Ronny Schierz
Anschrift: Eilenburgerstraße 73, 04860 Torgau Geschäftsführer: Ronny Schierz
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Für Leistungen und Angebote gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichungen von den Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden, die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.4 Kunden sind im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher sind im Sinne der Geschäftsbedingungen natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.5 Für alle an die Firma SP Fassaden- & Kanttechnik erteilten Aufträge ist allein die von der Firma SP Fassaden- & Kanttechnik schriftlich erteilte Auftragsbestätigung in Verbindung mit den allgemeinen Vertrags- und Zahlungs-bedingungen maßgeblich.
1.6 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die Entgegennahme von Zahlungen oder die Ausführung des Auftrages sind einer Zustimmung nicht gleichzusetzen.
1.7 Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote der Firma SP Fassaden- & Kanttechnik freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen unserer Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma SP Fassaden- & Kanttechnik.
1.8 Sämtliche zwischen der Firma SP Fassaden- & Kanttechnik und dem Kunden getroffene Vereinbarungen, z.B. auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsveränderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Weitere als die zwischen der Firma SP Fassaden- & Kanttechnik und dem Kunden schriftlich getroffene Vereinbarungen sind nicht erfolgt, mündliche Zusagen nicht abgegeben.
2. Lieferfristen
2.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn diese von der SP Fassaden- & Kanttechnik schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und technische Details usw. geklärt sind. Soweit der Kunde dies nicht einhält, muss eine neue Lieferfrist vereinbart werden.
2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt wurde.
2.4 Hält die SP Fassaden- & Kanttechnik eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
2.5 Ist die Lieferfrist aus nicht zu vertretenden Gründen der SP Fassaden- & Kanttechnik einzuhalten, ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Nicht zu vertretende Gründe sind Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen usw.. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine eventuelle Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Verzögert sich der Versand der vom Käufer bestellten Ware auf dessen Wunsch um mehr als 2 Wochen, so ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen.
3. Gefahrenübergang, Teillieferung
3.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, auch bei Verladen auf die eigenen Transportfahrzeuge, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über.
3.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
3.3 Die vorgenannten Gefahrenübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier Versendung ein.
3.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.5 Eine Versicherung auf Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.
3.6 Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
3.7 Mit der unbeanstandeten quittierten Übernahme der Ware durch den Käufer, Empfäng-er, den Spediteur oder den Frachtführer gilt sie als mangelfrei und genehmigt.
3.8 Verpackungsgestelle werden gesondert neben den Angebotspreisen in Rechnung ge-stellt und bei Rückgabe vergütet.
3.9 Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist in zumutbarem Umfang zu Teil-leistungen berechtigt und kann diese bei Auslieferung in Rechnung stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die SP Fassaden- & Kanttechnik das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die SP Fassaden- & Kanttechnik das Eigentum an der Ware, bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der SP Fassaden- & Kanttechnik bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen. So ist der Unternehmer unter Anerkennung der Abtretung der Forderung an die SP Fassaden- & Kanttechnik zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
4.3 Beschichtet die SP Fassaden- & Kanttechnik Materialien in Hause, erwirbt sie durch die Beschichtung der gelieferten Materialien an dessen Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der SP Fassaden- & Kanttechnik aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt das vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der SP Fassaden- & Kanttechnik. Übersteigt der Wert der für die SP Fassaden- & Kanttechnik bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die SP Fassaden- & Kanttechnik auf Verlangen des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der SP Fassaden- & Kanttechnik beeinträchtigten Dritten, nach eigener Wahl zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der SP Fassaden- & Kanttechnik einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. den Wechsel des Geschäftssitzes hat der Kunde der SP Fassaden- & Kanttechnik auch unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist berechtigt, bei vertragswidrigem Ver-halten des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Auch wenn nach-träglich Teilzahlungen gestattet wurden und kein Rücktritt vom Vertrag vorliegt.
5. Gewährleistung
5.1 Ist der Käufer Unternehmer, so haftet die SP Fassaden- & Kanttechnik für Mängel der Ware im Sinne des § 434 BGB. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt zunächst nach eigener Wahl der SP Fassaden- & Kanttechnik.
5.2 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und wenn die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
5.3 Schlägt die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung fehl bzw. wird weder der Mangel beseitigt, noch eine mangelfreie Sache geliefert, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.4 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, bei denen die Art der von dem Kunden gewählten Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.5 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware (auch Entgegennahme durch Dritte auf Weisung des Kunden) schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleist-ungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche An-spruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.6 Verbraucher müssen die SP Fassaden- & Kanttechnik innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der SP Fassaden- & Kanttechnik. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nach-erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5.8 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die SP Fassaden- & Kanttechnik die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5.9 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, ab Ablieferung oder Über-gabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, ab Ablieferung oder Übergabe. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, ab Ab-lieferung der Ware.
5.10 Soweit Leistungen oder Teilleistungen von Drittunternehmern für die SP Fassaden- & Kanttechnik erbracht wurden und soweit diese Leistungen vom Kunden als
mangelhaft gerügt werden, genügt die SP Fassaden- & Kanttechnik ihrer Gewährleistung durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Drittunter-nehmer an den Kunden. Ist die gerichtliche Inanspruchnahme des Drittunternehmers
durch den Kunden aus berechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolglos, so kann der Kunde im Rahmen der durch diese Bedingungen vereinbarten Gewährleistung, An-sprüche gegen die SP Fassaden- & Kanttechnik geltend machen. Die
Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht berührt.
6. Beschichtung durch die SP Fassaden- & Kanttechnik
Die Beschichtung der gelieferten Materialien erfolgt nach dem Verarbeitungs- und Prüflinien der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauelementen. Ist die Beschichtung mangelhaft und ist der Käufer Unternehmer oder treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so hat die SP Fassaden- & Kanttechnik nach eigener Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder die Bedeutung des Mangels geringfügig ist. Zum Beispiel, wenn lediglich Farbabweichungen innerhalb der Toleranzen gegeben sind. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, entfällt jegliche Gewährleistung. Beruht ein Mangel der Beschichtung darauf, dass der Kunde oder sein Abnehmer der unter der nachfolgenden Ziffer 7 bestimmten Reinigungspflicht des beschichteten Materials nicht nachweisbar nachgekommen ist, so entfällt die Gewährleistung für diesen Mangel. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, ab Entgegennahme der beschichteten Materialien durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen Dritten.
7. Reinigungspflicht
7.1 Der Kunde muss das beschichtete Material, entsprechend den Richtlinien (Gütesicherung RAL-GZ 632, Stand 10.2021) der Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden e.V. in Nürnberg, pflegen und reinigen. Soweit der Kunde das beschichtete Material weiterveräußert, ist er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass dieser ebenfalls dieser Reinigungsverpflichtung nachkommt.
7.2 Um den Schutz und das dekorative Aussehen zu bewahren, müssen die Bauteile in regelmäßigen Abständen von den Einwirkungen durch Umwelteinflüsse oder anderen Verschmutzungen befreit werden. Das Reinigungsintervall ist in Abhängigkeit vom Standort zu wählen. So kann in einer stark belasteten Umgebung ein halbjährliches oder jährliches Intervall notwendig sein. Aber auch in einer sehr sauberen Umgebung, sollte ein zweijähriges Intervall nicht überschritten werden. Eloxierte oder pulverbeschichtete Oberflächen sind empfindlich gegen Säuren und Basen. Die Reinigung sollte daher nur mit Wasser und einem neutralen Netzmittel unter Verwendung von Schwämmen oder Lappen erfolgen. Ein reichliches Nachspülen mit Wasser ist zu empfehlen. Vorzugsweise sollte die Reinigung durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Die Mitglieder der Gütegemeinschaft Reinigung von Fassaden e. V., bieten eine gütege-sicherte Reinigung an.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der SP Fassaden- & Kanttechnik auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-typischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, den leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet die SP Fassaden- & Kanttechnik bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags-pflichten nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurech-enbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels, verjähren nach einem Jahr ab der Ablieferung oder Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der SP Fassaden- & Kanttechnik eine Arglist vorwerfbar ist oder im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Preise, Zahlungen, Verpackungskosten
9.1 Die Angebots- und Vertragspreise verstehen sich ab Werk und sind bindend. Im Bruttokaufpreis ist die jeweilige geltende Umsatzsteuer enthalten, soweit im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes der jeweiligen Region die Umsatzsteuer berechnet werden muss. Liefer- und Versandkosten sind im Kaufpreis nicht enthalten. Pro Lieferung oder Versand erhebt die SP Fassaden- & Kanttechnik eine Versandkosten-pauschale.
9.2 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Lohn- und / oder Material-kosten ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, die Zahlung in voller Höhe zu leisten. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der SP Fassaden- & Kanttechnik. Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug, die SP Fassaden- & Kanttechnikkann in diesem Fall, alle offene Rechnungen fällig stellen. Bei Teilzahlungsgeschäften begründet der Verzug mit einer Rate die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
9.4 Der Verbraucher (Kunde) hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat, sofern nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein höherer Zinssatz vereinbart ist, während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. Dies gilt auch bei einem Vermögensausfall des Verkäufers.
9.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Vertreter und Reisende der SP Fassaden- & Kanttechnik keine Inkassovollmacht besitzen.
9.7 Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsordnung nimmt die SP Fassaden- & Kanttechnik zurück, vorausgesetzt der Kunde liefert die Verpackungen sortiert nach Materialart und auf seine Kosten an die SP Fassaden- & Kanttechnik zurück. Die Verpackung kann nicht dem Transporteur der SP Fassaden- & Kanttechnik mitgegeben werden.
9.8 Durch eine Beteiligung an den Kosten für eingesetzte Werkzeuge bei Sonderanfertigungen erwirbt der Käufer keinerlei Rechte an diesen Werkzeugen. Nach zwei Jahren seit der letzten Lieferung ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
9.9 Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung etwaige Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten um 3 % erhöhen, so ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, einen entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
9.10 Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist berechtig, ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
10. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung / Unsicherheitseinrede
10.1 Für den Fall, dass der Kunde eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt, insbesondere unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die SP Fassaden- & Kanttechnik ist berechtigt, in diesen Fällen als pauschalisierten Schadensersatz 25 % des Nettowarenwertes zu verlangen. Unbeschadet ihrer Berechtigung einen höheren Schaden nachzuweisen und zu fordern sowie unbeschadet des Rechtes des Kunden nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
10.2 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch der SP Fassaden- & Kanttechnik auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist die SP Fassaden- & Kanttechnik berechtigt, die von ihr zu erbringende Leistung zu verweigern, bis der Kunde Zahlung leistet oder entsprechend Sicherheit geleistet hat. Leistet der Kunde nach Wahl der SP Fassaden- & Kanttechnik nach angemessener schriftlicher Fristsetzung weder Zahlung noch die geforderte Sicherheit, ist die SP Fassaden- & Kanttechnik für den Fall ihrer Vorleistungspflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Torgau. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Leipzig.
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wahlweise oder der Sitz des Käufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regel ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
12.2 Es wird deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Die Regelungen der UN Konventionen zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.